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ArbG Mannheim Urteil vom 19.08.2010 - 8 Ca 515/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendiger Inhalt einer Massenentlassungsanzeige nach § 17 III KSchG. Konsultationsverfahren § 17 KSchG. Stellungnahme des Betriebsrates zur geplanten Massenentlassung im Rahmen eines Interessenausgleiches

 

Leitsatz (amtlich)

Die Stellungnahme des Betriebsrates im Rahmen einer geplanten anzeigepflichtigen Massenentlassung kann auch in einem Interessenausgleich abgegeben werden.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. Kläg.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 20.499,00.

 

Tatbestand

A

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers auf Grund einer betriebsbedingten Kündigung rechtswirksam aufgelöst worden ist oder der Kläger auf Grund eines erfolgten Betriebsübergangs von dem vermeintlichen Übernehmer weiter zu beschäftigen ist.

Der am 18.08.1953 geborene Kläger war ab dem 01.05.2005 bei der C. D. GmbH als System Consultant beschäftigt und erzielte zuletzt ein durchschnittliches Bruttomonatsverdienst in Höhe 6.833,00 Euro. Ferner war der Kläger Mitglied des bei der Firma C. D. GmbH bestehenden Betriebsrates.

Die C. D. GmbH befasste sich mit der Konzeption individueller IT-Lösungen und der Unterstützung gewerblicher Großkunden in allen Projektphasen, von der Auswahl geeigneter Produkte über Planung und Installation bis hin zum Betrieb und Service der Anlagen. In diesem Servicebereich, der ein wesentliches Geschäftsfeld darstellte, waren ca. 80 Mitarbeiter beschäftigt, von denen der weit überwiegende Teil – sogar über mehrere Jahre hinweg – direkt bei den Kunden eingesetzt war.

Über das Vermögen der C. D. GmbH (künftig Insolvenzschuldnerin genannt) wurde am 28.07.2009 ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt arbeiteten bei der Insolvenzschuldnerin neben den im Servic...

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