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ArbG Köln Urteil vom 06.06.1984 - 1 Ga 49/84

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Untersagung einzelner Blockademaßnahmen der Gewerkschaft und der Streikleiter im Wege der einstweiligen Verfügung

 

Orientierungssatz

1. Pflichten der örtlichen und betrieblichen Streikleitung Störerhaftung - Alle Maßnahmen einzelner Arbeitnehmer, durch die störend in einen Betrieb eingegriffen wird, sind rechtswidrig.

2. Die gegen die Entscheidung des ArbG Köln eingelegte Berufung wurde vom LArbG Köln mit Urteil vom 2.7.1984 9 Sa 602/84 zurückgewiesen.

 

Normenkette

ZPO §§ 940, 935; GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 443408

DB 1984, 1681-1682 (ST1)

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