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ArbG Herne Urteil vom 07.03.2007 - 4 Ca 3415/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

angestellte Lehrkraft. Kopftuch. Abmahnung

 

Normenkette

GG Art. 3; Landesverfassung NRW Art. 7, 12 Abs. 6; SchulG-NW § 57 Abs. 4; AGG §§ 7, 8 Abs. 1

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 27.01.2015; Aktenzeichen 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10)

BVerfG (Beschluss vom 26.02.2014; Aktenzeichen 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10)

BAG (Urteil vom 10.12.2009; Aktenzeichen 2 AZR 55/09)

LAG Hamm (Urteil vom 16.10.2008; Aktenzeichen 11 Sa 280/08)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Der Streitwert wird auf 3.564,48 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Abmahnung, sowie der Berechtigung des beklagten Landes von der Klägerin zu verlangen, ohne Kopftuch zu unterrichten.

Die am 21.02.1977 geborene Klägerin ist bei dem beklagten Land seit dem 17.09.2001 als Lehrerin beschäftigt. Sie verdient 2.851,60 EUR brutto. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 04.09.2001 der Bundesangestelltentarifvertrag (nunmehr TvöD) Anwendung.

Nach § 1 des Arbeitsvertrages ist die Klägerin als Lehrerin für Schulen im Bezirk des Schulamtes für den Kreis H. und für den Kreis B. eingestellt. Mit Zusatzvertrag vom 11.07.2002 ist der Arbeitsvertrag vom 04.09.2001 unter anderem dahingehend geändert worden, dass die Klägerin als Lehrerin für Schulen im Bereich des Schulamtes für den Kreis R. beschäftigt ist. Die Klägerin unterrichtet muttersprachlichen Unterricht in türkischer Sprache, an dem ausschließlich Schüler islamischer Religionsrichtung teilnehmen.

Die Klägerin hat bereits bei ihrer Einstellungsbewerbung ein Lichtbild eingereicht, das sie mit Kopftuch zeigt und in der nachfolgenden Zeit ihren Dienst stets mit Kopftuch versehen.

Im August 2006 wurde die Klägerin vom Schull...

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