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ArbG Hamburg Urteil vom 10.07.1998 - 3 Ca 230/95

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Tenor

1. Es wird festgestellt, daß die Klägerin ab dem 01. Januar 1995 in der Vergütungsgruppe I a der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert beträgt DM 20.880,–.

 

Tatbestand

Mit ihrer am 26. Juni 1995 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt die im Jahre 1955 in Athen/Griechenland geborene Klägerin die Höhergruppierung nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT).

Die Klägerin ist seit dem 1. August 1993 als angestellte Fachärztin im öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach dem BAT (Anlage 1, Blatt 13 d.A.). Ihre Vergütung richtet sich zur Zeit nach der Vergütungsgruppe I b der Anlage 1 a zum BAT. Sie möchte jedoch nach der höherwertigen Vergütungsgruppe I a bezahlt werden, dieses setzt allerdings nach dem Wortlaut des Tarifvertrages eine 8jährige Vorbeschäftigung in Vergütungsgruppe I b voraus.

Vom 1. Oktober 1986 bis zum 31. August 1992 war die Klägerin nach griechischem Beamtenrecht im öffentlichen Dienst Griechenlands als Fachärztin tätig.

Bei ihrer Eingruppierung nach dem BAT werden diese Zeiten im öffentlichen Dienst Griechenlands nicht berücksichtigt. Hierin sah die Klägerin eine mittelbare Diskriminierung von Staatsangehörigen anderer EG-Mitgliedsstaaten.

Mit Beschluß vom 1. Dezember 1995 hat die erkennende Kammer das Verfahren deshalb dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt (Blatt 48 ff. d.A.).

Mit Urteil des Gerichtshofs vom 15. Januar 1998 (Blatt 174 ff. d.A.) wurden die von der Kammer gestellten Fragen wie folgt beantwortet:

„Artikel 48 EG-Vertrag und Artikel 7 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb de...

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