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ArbG Essen Urteil vom 27.06.2002 - 1 Ca 885/02

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Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.10.2003; Aktenzeichen 6 AZR 512/02)

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 85,68 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 01.01. 2002 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, 12,5 % der Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme während der angeordneten Rufbereitschaft zusätzlich mit der Überstundenvergütung von 125 % (§§ 15 Abs. 6 b), 35 Abs. 3 UA 2 BAT) zu vergüten.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Streitwert: 1.547,54 EUR.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) auf Vergütung von Rufbereitschaft.

Die 31 Jahre alte Klägerin ist seit 1.10.1993 bei der Beklagten als Kranken-schwester beschäftigt und nach dem BAT eingruppiert in die Vergütungsgruppe Kr VI Stufe 6 der Anlage 1 b. Sie bezog danach bis August 2001 einen Stun-denlohn von 25,37 DM und ab September 2001 infolge einer Tariflohnerhöhung einen Stundenlohn von 25,98 DM brutto.

Die Klägerin arbeitet normalerweise montags bis freitags von 7:00 bis 15:30 Uhr. Die Beklagte ordnet regelmäßig Rufbereitschaft nach § 15 Abs. 6 b BAT an montags bis freitags für die Zeit von 15:30 bis 7:00 Uhr des Folgetages so-wie Samstags und Sonntags von 7:00 bis 7:00 Uhr des Folgetages.

Für die Klägerin ordnete die Beklagte Rufbereitschaft zwischen 15:30 und 7:00 Uhr an u.a. für den 13.8.2001 sowie für den 2., 15. und 19.11.2001. Des wei-teren ordnete sie Rufbereitschaft an für den 3. und 4.11. von jeweils 7:00 bis 7:00 Uhr am Folgetag.

An diesen Tagen nahm die Beklagte die Klägerin während der Rufbereitschaft wie folgt in Anspruch für Dienste als Krankenschwester:

13.8.

21:30 bis 7:00 Uhr

2.11.

22:00 bis 1:00 Uhr

3.11.

18:00 bis 7:00 Uhr

4.11.

7:00 bis 16:0...

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BAG 6 AZR 512/02
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  Entscheidungsstichwort (Thema) Vergütung von Rufbereitschaft. Vergütung von Rufbereitschaft gemäß § 15 Abs. 6b Unterabs. 2 BAT für die Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft. Auslegung von § 15 Abs. 6b Unterabs. 2 und ...

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