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ArbG Düsseldorf Urteil vom 21.01.2000 - 1 Ga 99/99

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Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 19.11.1999; Aktenzeichen 1 Ga 99/99)

 

Tenor

Das Versäumnisurteil des Arbeitsgericht Düsseldorf vom 19.11.1999 – 1 Ga 99/99 – bleibt aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes bleibt unverändert.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit 1996 bei der Verfügungsklägerin als stellvertretender Chefredakteur für die Zeitschrift „X.” gegen eine Jahresvergütung in Höhe von 250.000,00 DM tätig.

Am 30.09.1999 kündigte der Verfügungsbeklagte zusammen mit vier weiteren Redakteuren der X. unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum 31.03.2000 mit der Begründung, sie wechselten zum C.-W.. Der C.-W. plant ein Börsen- und Wirtschaftsmagazin mit dem Titel „A.”, das spätestens im Frühjahr 2000 auf den Markt kommen soll. Der Verfügungsbeklagte soll stellvertretender Chefredakteur dieses Magazins werden. Im Zusammenhang mit der Kündigung bot er sowohl eine loyale Weiterarbeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, als auch den Abschluß eines sofortigen Aufhebungsvertrages an. Auch die Verfügungsklägerin plant die Herausgabe eines Anliegermagazins mit dem vorläufigen Titel „O. Z.”. An der Vorbereitung dieses Magazins war der Verfügungsbeklagte nicht beteiligt.

Mit dem Tag seiner Kündigung wurde der Verfügungsbeklagte von der Betreuung der Rubrik „F.” entbunden. Das von ihm bis dahin geleitete Ressort „O. v. O.” zog der Chefredakteur C. mit dem Hinweis „c. A. f. c. N.” an sich. Am 01.10.1999 erhielt der Verfügungsbeklagte auf Veranlassung des Herrn C. eine Email, die den Medientreff am 27.10.1999 betraf. An diesem Medientreff nehmen normalerweise die stellvertretenden Chefredakteure teil, um Kontakte mit wichtigen Persönlichkeiten aus Wirtschaft und Politik zu...

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