Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 31.543,96 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schmerzensgeld, Verdienstausfall und die Feststellung, dass die Beklagten dem Kläger gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, weitere Schäden aus dem Unfallereignis vom 09.12.1997, soweit nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen, zu ersetzen.
Der Kläger und der Beklagte zu 3) sind bei der Beklagten zu 1), die ein Bauunternehmen betreibt, als Arbeitnehmer beschäftigt. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die Haftpflichtversicherung des als Firmenfahrzeug zugelassenen VW Transporters T 4 der Beklagten zu 1). Am 09.12.1997 ließ die Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug, einem VW Transporter T 4 mit dem amtlichen Kennzeichen …, einen Sammeltransport von den jeweiligen Wohnungen bestimmter Arbeitnehmer zur Arbeitsstelle, d.h. den jeweiligen Baustellen durchführen. Der Beklagte zu 3) lenkte das Betriebsfahrzeug, der Kläger nahm auf dem Beifahrersitz Platz und als Insassen befanden sich in dem VW Transporter auf den Rücksitzen noch die Arbeitskollegen … und …. Gegen 06:25 Uhr befuhr der Beklagte zu 3) mit dem Betriebsfahrzeug die Bundesautobahn 4 Bautzen – Dresden, als es bei Kilometer 21,5 im Landkreis Kamenz zu einem Verkehrsunfall infolge Glatteises kam, an dem neben dem Betriebsfahrzeug noch drei weitere Fahrzeuge verwickelt waren. Infolge des Unfalles erlitt der Kläger eine Tibiakopfmehrfragmentfraktur links (Mehrstückbruch des linken Schienbeinkopfmassivs), Infraktion Basis Mittelglied 4. Finger links (Anbruch), subcapitale Fibulafraktur links...