Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung Betriebsweg. Versicherter Weg nach SGB VII § 8 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4. Sammeltransport durch Bauarbeitgeber. Haftung des Arbeitgebers. Haftungsbeschränkung. Unfall. Wegeunfall. Betriebsweg. Werksverkehr. Sammeltransport
Leitsatz (amtlich)
Das am 01.01.1997 in Kraft getretene Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1254) hat nichts dazu gemeint, daß es bei einem Werksverkehr oder Sammeltransport durch den Arbeitgeber bei der Haftungsbeschränkung nach SGB VII §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1 Satz 1 bleibt.
Normenkette
SGB § 8 Abs. 2 Nrn. 1, 4, § 104 Abs. 1 S. 1, § 105 Abs. 1 S. 1, § 108 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 03. Mai 2001 – 2 Ca 2073/01 – wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten auch in dem Berufungsverfahren weiter darüber, ob der Kläger von den Beklagten aufgrund eines am 09.12.1997 erlittenen Verkehrsunfalles Schmerzensgeld und Schadensersatz verlangen kann.
Der Kläger und der Beklagte zu 3. sind gewerbliche Arbeitnehmer der Beklagten zu 1., einem Bauunternehmen.
Die Beklagte zu 2. ist der Haftpflichtversicherer für einen VW-Transporter T 4, deren Halterin die Beklagte zu 1. ist.
Am 09.12.1997 ließ die Beklagte zu 1. mit diesem Fahrzeug einen Sammeltransport von den jeweiligen Wohnungen bestimmter Arbeitnehmer zu den jeweiligen Baustellen durchführen. Unter den Teilnehmern war der Kläger.
Der Beklagte zu 3. führte das Fahrzeug. Der Kläger nahm den Beifahrersitz ein. Auf den Rücksitzen befanden sich noch vier w...