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ArbG Aachen Urteil vom 12.09.2000 - 4 Ca 1452/00

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Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.01.2003; Aktenzeichen 4 AZR 652/01)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird auf 29.950,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Art der Weiterbeschäftigung des Klägers und dessen Vergütung.

Der am 13.04.1952 geborene Kläger ist seit dem 28. Januar 1980 bei der Beklagten als Angestellter im W. B beschäftigt. In der Zeit von Mai 1994 bis Mai 1996 nahm der Kläger erfolgreich an einer Fortbildungsmaßnahme für Angestellte zwecks Einsatz im Tätigkeitsbereich des mittleren Dienstes teil. Er erfüllt seitdem die persönlichen Voraussetzungen zur Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c BAT.

Mit Schreiben vom 30.05.1996 wurden dem Kläger Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a gemäß § 24 Abs. 2 BAT als Vertretung der Angestellten V. T. übertragen. Ab August 1999 erhielt der Kläger eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Vergütungsgruppen VI b und V c BAT. Der Vertretungsfall dauert bis zum 31. März 1997. Ab dem 01. April 1997 war der Kläger als Vertretung des Regierungsamtsinspektors I. H., dem ein anderer Tätigkeitsbereich zur Vertretung zugewiesen worden war, unter Beibehaltung der Vergütung eingesetzt. Dieser Vertretungsfall endete am 30.09.1997, weil Herr H. wieder seinen angestammten Dienstposten einnahm. Für die Zeit vom 01.10.1997 bis 31.03.1998 wurde der Kläger unter Beibehaltung der Vergütung zur Vertretung der Angestellten T. T. eingesetzt. Ab dem 01.04.1998 vertrat der Kläger den dienstunfähig erkrankten Regierungsamtsinspektor X. I., wiederum unter Beibehaltung der erhöhten Vergütung. Nachdem Herr I. in den Ruhestand versetzt wurde, wurde der Kläger ab dem 18.11.1998 bis zum 31.07.1999 wiederum mit der Vertretung des Regierung...

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