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AG Wuppertal Urteil vom 17.10.2011 - 12 OWi 135/11 (623 Js-OWi 1004/11)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Akteneinsicht. Bedienungsanleitung. Messgerät. Geschwindigkeitsüberwachung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Verpflichtung, dem Verteidiger die auf der Dienststelle des Polizeipräsidiums Düsseldorf beim Verkehrsdienst Hilden vorgehaltene Bedienungsanleitung des Messgeräts zu kopieren und eine solche Kopie zu übersenden, besteht nicht. Es bestand Gelegenheit, die Betriebsanleitung auf der Dienststelle der Autobahnpolizei in Hilden einzusehen. Angesichts dessen wurden die Verteidigungsrechte des Betroffenen nicht in unzulässiger Weise beschnitten.

 

Normenkette

StVO § 41 Abs. 1, § 49 Abs. 3 Nr. 4; StVG § 24 Abs. 1; BKaV Nr. 11.3.5

 

Tenor

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer

Geldbuße von 80,- Euro

verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

(§§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 Abs. 1 StVG, Nr. 11.3.5 BKatV).

 

Gründe

I.

Der am xx.xx.xxxx in H geborene Betroffene ist deutscher Staatsangehöriger und verheiratet. Er hat zwei Kinder im Alter von 17 und 19 Jahren, für deren Unterhalt er aufkommen muss. Er arbeitet als Speditionskaufmann bei der Firma P in D und verdient monatlich zwischen 2.600,00 Euro und 2.700,00 Euro netto.

Zu seinen weiteren persönlichen und finanziellen Verhältnissen hat der Betroffene keine Angaben gemacht.

II.

Am 01.02.2011 gegen 16:56 Uhr befuhr der Betroffene mit dem ihm von seinem Arbeitgeber überlassenen Pkw der Marke VW Passat, amtliches Kennzeichen X-XX XXXX, die zweispurige BAB 1 in Fahrtrichtung A. Dabei überschritt er im Stadtgebiet B bei Kilometer 337.063 die dort auf 100 km/h begrenzte zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 27 km/h. Der Betroffene hatte vorher einen sogenannten Geschwindigkeitstrichter durchfahren, durch ...

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