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AG München Urteil vom 26.08.2021 - 474 C 4123/21

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Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, die Wohnung Nr. 7 im 1. OG links des Anwesens … München (bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad/WC, 1 Keller) zu räumen und an die Kläger herauszugeben.

2. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 17.01.2022 gewährt.

3. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nach RVG in Höhe von 1291,86 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.03.2021 zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Kläger in Ziffer 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 EUR und im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 12.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger verlangen von dem Beklagten die Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung.

Mit schriftlichen Mietvertrag vom 10.3.2005 mietete der Beklagte zu 1 von der Voreigentümerin …, die im Urteilstenor bezeichnete Wohnung ab 1.5.2005 an. Mit notariellem Vertrag vom 14.7.2020 erwarben die Kläger die Wohnung und wurden am 15.9.2020 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Die Beklagte zu 2 ist die Ehefrau des Beklagten zu 1. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht München, Az. 421 C 19508/19, am 18.5.2020 einigten sich die damaligen Mietparteien dahingehend, dass sich der hiesige Beklagte zu 1 verpflichtete, bis zum notariellen Verkauf der Wohnung monatliche Sammelbesichtigungen der Wohnung, beginnend ab dem 25.5.2020, im Abstand von jeweils zwei Wo...

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