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AG Mannheim Urteil vom 04.05.2011 - 26 Ds 809 Js 3356/10

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine Tatsache, wie das Bestehen eines noch zu vollziehenden Haftbefehls, ist das ein Dienstgeheimnis, wenn sie nur einem bestimmten begrenzten Personenkreis in seiner Eigenschaft als Amtsträger (z.B. Polizeibeamte) bekannt wird.

2. Unbefugt ist die Weitergabe, wenn der Amtsträger Informationen an die Presse gibt, wozu er weder durch das einschlägige Beamtengesetz ermächtigt, noch durch eine Aussagegenehmigung befugt ist.

3. Eine Tatsache bleibt so lange ein Dienstgeheimnis bis über sie eine Pressemitteilung herausgegeben oder über sie in allgemein zugänglichen Quellen berichtet wird.

4. Die Verletzung des Dienstgeheimnisses verursacht mittelbar die konkrete Gefahr eines Nachteils, wenn dadurch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unparteilichkeit, Unbestechlichkeit und Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung erschüttert wird. Auch im Bekanntwerden des Geheimnisbruches als solchem kann eine Gefährdung öffentlicher Interessen liegen.

5. Strafschärfend ist im Rahmen der Strafzumessung bei § 353b StGB zu berücksichtigen, wenn Art und Weise der Offenbarung über die eigentliche Geheimnisverletzung hinaus medienwirksam inszeniert wird

 

Normenkette

StGB § 353b Abs. 1

 

Tenor

  • 1.

    Der Angeklagte ist der Verletzung des Dienstgeheimnisses schuldig.

  • 2.

    Gegen ihn wird deshalb eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 80,00 EUR

    verhängt.

  • 3.

    Der Angeklagte hat die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

I.

Der 59jährige Angeklagte ist Polizeihauptmeister. Sein Einkommen beträgt monatlich 2.400,00 EUR netto. Der Angeklagte hat keine Schulden.

Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder.

Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten weist keine Eintragungen auf.

Über disziplinarische Verfehlungen des Angeklagten ist nichts bekannt.

II.

a) Die Vorges...

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Strafgesetzbuch / § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
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