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Strafgesetzbuch / § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht

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(1) 1Wer ein Geheimnis, das ihm als

 

1.

Amtsträger,

 

2.

für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,[1] [Bis 16.07.2020: oder]

 

3.

Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder[2] [Bis 16.07.2020: ,]

 

4.

[3]Europäischer Amtsträger,

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er

 

1.

auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder

 

2.

von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,

an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(3) Der Versuch ist strafbar.

 

(3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.

 

(4) 1Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. 2Die Ermächtigung wird erteilt

 

1.

von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans

 

a)

in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seine...

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  Leitsatz (amtlich) 1. Eine Tatsache, wie das Bestehen eines noch zu vollziehenden Haftbefehls, ist das ein Dienstgeheimnis, wenn sie nur einem bestimmten begrenzten Personenkreis in seiner Eigenschaft als Amtsträger (z.B. Polizeibeamte) bekannt wird. 2. ...

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