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AG Lüdinghausen Urteil vom 28.01.2013 - 19 OWi-89 Js 1772/12-216/12

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Leitsatz (amtlich)

Kann eine Abstandsunterschreitung auf einer Strecke von nur 110 bis 120 m festgestellt werden, so reicht dies nicht aus, einen vorwerfbaren Abstandsverstoß feststellen zu können.

 

Normenkette

StVG §§ 4, 49, 24

 

Tenor

Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.

 

Gründe

Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, am 03.05.2012 um 10:05 Uhr auf der Autobahn 1 in Höhe Km 302,365 in Fahrtrichtung Bremen mit einem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX einen Abstandsverstoß begangen zu haben. Er sei zu der Zeit Fahrzeugführer gewesen und habe den Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 154 km/h unterschritten. Der Abstand habe lediglich 29 m betragen.

Der Betroffene war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Der Betroffene war von der Erscheinenspflicht entbunden worden. Sein Verteidiger hat die Fahrereigenschaft für ihn zugestanden. Er hat jedoch den Abstandsverstoß als solchen in Abrede gestellt, da der Abstandsverstoß nicht über die erforderliche Strecke von 250 bis 300 m festzustellen sei.

Tatsächlich hat das Gericht nach Inaugenscheineinnahme des Videos des Vorfalles den Abstandsverstoß nicht feststellen können. Dieses Video stammt aus einer Aufzeichnung des Abstandsmesssystems Vidit VKS 3.0.

Das Gericht hat dieses Video in Augenschein genommen. Das Video wurde von dem Zeugen Feingesetzt, der am Tattage das System VKS in Gang gesetzt hat und den das Gericht als Zeugen vernommen hat.

Bei Inaugenscheineinnahme des Videos ergab sich, dass der Betroffene sich mit seinem Fahrzeug in einem Bereich von 110 bis 120 m vor der Kamera befand als er hinter das Fahrzeug einscherte, dem er während des Messvorganges zu eng auffuhr.

Das Gericht konnte dementsprechend eine grundsätzlich ah...

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