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AG Hannover Beschluss vom 31.08.2001 - 71 II 195/01

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Tenor

Die Beschlüsse der 35. Eigentümerversammlung vom 09.05.2001 zu den Tagesordnungspunkten 5 a), 5 b) sowie 13 b) und 13 c) werden für ungültig erklärt.

Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird auf 5.036,26 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 1.) und 2.) bilden die eingangs erwähnte Wohnungseigentümergemeinschaft, die von der Beteiligten zu 3.) verwaltet wird.

In der Eigentümerversammlung vom 09.05.2001 wurden u.a. folgende Beschlüsse mehrheitlich gefasst:

Tagesordnungspunkt 5 a:

Genehmigung der Gesamtabrechnung 2000 mit den Ausgaben in Höhe von 1.066.524,16 DM und Gesamteinnahmen in Höhe von 997.538,19 DM einschließlich Ergebnisübersicht mit der Abrechnung der Verbindlichkeiten und dem Nachweis des Giro-und Rücklagenkontos.

Tagesordnungspunkt 5 b:

Genehmigung der vorliegenden Einzelabrechnungen 2000 mit Verteilerschlüssel und Heizkostenabrechnung.

Tagesordnungspunkt 13 b:

Genehmigung des Gesamtwirtschaftsplanes 2001 mit voraussichtlichen Geamtausgaben in Höhe von 1.203,654,84 DM.

Tagesordnungspunkt 13 c:

Genehmigung der Einzelwirtschaftspläne 2001 mit Verteilerschlüssel und gleichzeitiger Festlegung, daß diese Einzelwirtschaftspläne auch für das Jahr 2002 gelten sollen. Der im Einzelwirtschaftsplan aufgeführte Eurobetrag wird ab dem 01.01.2002 fällig.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Genehmigungsbeschlüsse betreffend der Abrechnungen, weil diese seiner Meinung nach unzulässigerweise die Rechnungen der Beteiligten zu 3.) vom 27.07.2000 über 1.480,86 DM und vom 03.01.2000 über 3.555,40 DM enthalte (Blatt 72 f. d.A.). Soweit diese Rechnungen Leistungen im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Beschlussanfechtungsverfahren Carle und Gumbold enthalten, handele es sich um ke...

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