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AG Duisburg Beschluss vom 27.04.2003 - 62 IN 241/02

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Leitsatz (amtlich)

Die Kosten für die Nacherstellung der schuldnerischen Buchhaltung oder der erforderlichen Steuererklärungen sind dem Insolvenzverwalter nach Stundung der Verfahrenskosten nicht aus der Staatskasse zu erstatten.

Ist zur ordnungsgemäßen Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Insolvenzverwalters der Einsatz besonderer Sachkunde erforderlich, so kann die Finanzbehörde ab Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) die Erfüllung der Pflichten durch den Verwalter nicht mehr zwangsweise durchsetzen, wenn die Insolvenzmasse unter Berücksichtigung der Rangordnung des § 209 InsO nicht ausreicht, um den hierfür notwendigen finanziellen Aufwand (§ 4 Abs. 1 Satz 3, § 5 InsVV) zu decken.

Mit der Stundung der Verfahrenskosten (§ 4a InsO) steht zugleich fest, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. Dies kann das Insolvenzgericht bereits im Eröffnungsbeschluß feststellen. Die Feststellung und ihre Veröffentlichung haben die selbe rechtliche Wirkung wie die Anzeige der Masseunzulänglichkeit und deren Veröffentlichung nach § 208 InsO. Eine zusätzliche Anzeige des Verwalters ist nicht erforderlich.

Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 27.04.2003 – 62 IN 241/02

 

Normenkette

InsO §§ 4a, 54, 55 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 2, §§ 155, 208-209; InsW § 4 Abs. 1 S. 3, § 5; AO § 34 Abs. 3

 

Tenor

Die Anträge des Insolvenzverwalters vom 19.03.2003 werden zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I. Am 23.10.2002 stundete das Gericht dem Schuldner, der bis Mai 2002 ein Fachgeschäft für Dekorationsbedarf betrieben hatte, die Verfahrenskosten und eröffnete das Insolvenzverfahren. Der Wert der freien Masse betrug laut Eröffnungsgutachten des späteren Insolvenzverwalters ca. 143,00 EUR und laut Bericht zur ersten Gläubigerversammlung ca. 450,00 EUR. Im Berichts- und Prüfungstermin vom 08.01.2003 wurden Forderung...

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