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AG Dortmund Urteil vom 21.02.2011 - 427 C 8074/10

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie nicht zurückgenommen wurde.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen, soweit die Klage abgewiesen wurde.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der beklagten Rechtsschutzversicherung Erstattung von Rechtsanwaltskosten für eine Vertretung durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten in einem Bußgeldverfahren. Hierbei streiten die Parteien, soweit die Beklagte die Kosten nicht gezahlt hat, letztlich noch darum, ob berechtigterweise die Auslagenpauschale gem. Zif. 7002 VV RVG i.H.v. jeweils netto 20,00 EUR zweimal habe berechnet werden dürfen, und zwar zum einen für die Tätigkeit gegenüber der Verwaltungsbehörde und zum anderen das anschließende gerichtliche Verfahren.

Gegen den Kläger, der bei der Beklagten rechtsschutzversichert war, lief ein Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren wegen Rotlichtverstoßes des Polizeipräsidenten in C. Nach Erhalt eines Bußgeldbescheides v. 22.01.2010 hat der Kläger seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Vertretung beauftragt. Dieser hat Einspruch eingelegt. Vor dem Amtsgericht U fand dann am 04.06.2010 Hauptverhandlungstermin statt, wo eine Reduzierung des Bußgeldes und damit eine Verhinderung der Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister erreicht wurden.

Der Prozessbevollmächtigte berechnete dem Kläger für seine Tätigkeit unter Abzug eines Vorschusses, den die Beklagte gezahlt hatte, noch 589,65 EUR, wobei hierin zweimal die Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG i.H.v. n...

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