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AG Bremen Urteil vom 29.04.2013 - 29 C 87/10

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gesamten vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 10.000,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten als Eigentümer des Teileigentums Nr. 6 Unterlassungsansprüche geltend.

Der Wohnungseigentümergemeinschaft liegt die Teilungserklärung vom 23. Mai 1958 zugrunde (Bl. 17 ff. d.A.), auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Danach sind 8 Sondereigentumseinheiten vorhanden.

Hinsichtlich des Sondereigentums Nr. 6 wird hier ausgeführt (Bl. 19 d.A.):

…„in sich abgeschlossene Nutzungseinheit (Laden)”…

Im Aufteilungsplan (Bl. 22 d.A.) erfolgt gleichfalls die Bezeichnung „Laden”.

Der Beklagte erwarb das Teileigentum per 20. August 2009.

Bereits lange zuvor war dessen Nutzung thematisiert worden und war auch Gegenstand von Eigentümerversammlungen.

Hier erfolgte bereits durch Rechtsvorgänger des Beklagten eine Nutzung der Räumlichkeiten als Café.

Das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 27. März 1991 enthält unter dem Tagesordnungspunkt 4.2 folgenden Passus (Bl. 22a, 26 d.A.):

„Von Verwalter wurde der Schriftverkehr bezüglich der Beanstandungen/Ruhestörungen hinsichtlich des Café's 103 verlesen. Es erfolgte danach eine Aussprache zwischen den Wohnungseigentümern und dem Vermieter des Café's, Herrn O..

Abschließend wurde vereinbart, daß die Öffnungszeit des Café's weiterhin auf werktags 19,00 Uhr festgelegt wird, daß aber die im Café weilenden Gäste dort noch weiterhin bleiben dürfen, um in Ruhe ihren Cafébes...

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