Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

AG Bad Neustadt a.d. Saale Beschluss vom 30.10.1997 - Cs 8 Js 15522/84

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nötigung

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 26.02.2002; Aktenzeichen 2 BvR 175/97, 2 BvR 330/97, 2 BvR 243/98)

LG Schweinfurt (Beschluss vom 05.01.1998; Aktenzeichen 2 Qs 154/97)

 

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet

verworfen.

 

Gründe

Der Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten ist gem. § 79 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz zulässig (siehe OLG Koblenz vom 24.06.1996 in NJW 96/3351) aber unbegründet. Er kann nicht auf §§ 359 Nr. 5 StPO gestützt werden, da neue Tatsachen keine Rechtstatsachen gem. § 359 Nr. 5 StPO darstellen, insbesondere daher nicht der Wegfall oder die Änderung eines Gesetzes oder Wandel der Rechtssprechung neue Tatsachen darstellen können (Kleinknecht/Meyer § 359 Randnummer 24).

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 10.01.1995 (NJW 95, 1141) nicht entschieden, daß Sitzblockaden nicht mehr als Nötigung durch Gewalt behandelt werden können.

Mit Bindungswirkung entschieden ist der Leitsatz, daß „die erweiternde Auslegung des Gewaltbegriffs in § 240 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit Sitzdemonstrationen … gegen Artikel 103 Abs. 2 Grundgesetz (verstößt)”.

In den Gründen wird zum Bundesverfassungsgericht beanstandet, daß die Rechtssprechung bei Anwendung des § 240 StGB („mit Gewalt … nötig”) „auf die Kraftentfaltung des Täters so weitgehend verzichtet, daß … bereits die körperliche Anwesenheit an einer Stelle, die ein anderer einnehmen oder passieren möchte, zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Gewalt genügt, falls der andere durch die Anwesenheit des Täters psychisch gehemmt wird, seinen Willen durchzusetzen” (Bundesverfassungsgericht in NJW 95, 1141).

Das heißt, daß von der notwendigen Bestimmtheit des Gesetzes und eines zulässigen Auslegung des § 240 Abs. 1 StGB nicht mehr gedeckt, ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Crashkurs GmbH-Recht
Crashkurs GmbH-Recht
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch vermittelt verständlich und praxisnah, alles Themen von der Gründung über Rechtsfragen im laufenden Betrieb bis hin zur Auflösung und Besteuerung einer GmbH. Dabei hilft es, Haftungsfallen frühzeitig zu erkennen und Risiken effektiv zu minimieren.


LG Schweinfurt 2 Qs 154/97
LG Schweinfurt 2 Qs 154/97

  Entscheidungsstichwort (Thema) Nötigung  Verfahrensgang AG Bad Neustadt a.d. Saale (Beschluss vom 30.10.1997; Aktenzeichen Cs 8 Js 15522/84)   Nachgehend BVerfG (Beschluss vom 26.02.2002; Aktenzeichen 2 BvR 175/97, 2 BvR 330/97, ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren