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AG Aachen Urteil vom 07.10.2010 - 120 C 310/10

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Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.01.2013; Aktenzeichen IV ZR 94/11)

LG Aachen (Urteil vom 04.04.2011; Aktenzeichen 5 S 202/10)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.576,22 Euro zuzüglich Säumniszuschlag in Höhe von 1 % pro angefangenen Monat auf einen Teilbetrag von 180,67 Euro ab dem 02.02.2009, auf einen Teilbetrag von 224,12 Euro ab dem 02.03.2009, auf einen Teilbetrag von 224,12 Euro ab dem 02.04.2009, auf einen Teilbetrag von 224,12 Euro ab dem 02.05.2009, auf einen Teilbetrag von 224,12 Euro ab dem 02.06.2009, auf einen Teilbetrag von 224,12 Euro ab dem 02.07.2009, auf einen Teilbetrag von 224,12 Euro ab dem 02.08.2009, auf einen Teilbetrag von 224,12 Euro ab dem 02.09.2009, auf einen Teilbetrag von 224,12 Euro ab dem 02.10.2009, auf einen Teilbetrag von 224,12 Euro ab dem 02.11.2009, auf einen Teilbetrag von 378,47 Euro ab dem 02.12.2009, darüber hinaus vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 12,50 Euro und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Die Beklagte schloss als Versicherungsnehmerin für ihre Töchter S geboren xx.xx.1989, und T, geboren am xx.xx.1991, bei der Klägerin eine Private Krankenversicherung nebst Pflegepflichtversicherung unter Bezugnahme auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung ab. Auf § 13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, ersichtlich auf Bl. 90 d.A., wird Bezug genommen. Unter Absatz 10 heißt es hier:

"Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne ve...

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Leitsatz (amtlich) 1. Unter Geltung des § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG hat der Versicherungsnehmer ebenso wie nach der früheren Regelung des § 178n Abs. 2 Satz 2 VVG den Nachweis zu erbringen, dass die versicherte Person von der Kündigung Kenntnis erlangt ...

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