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LG Aachen Urteil vom 04.04.2011 - 5 S 202/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer Kündigung eines Versicherungsvertrags

 

Normenkette

VVG § 207

 

Verfahrensgang

AG Aachen (Urteil vom 07.10.2010; Aktenzeichen 120 C 310/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.01.2013; Aktenzeichen IV ZR 94/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 07.10.2010 - 120 C 310/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Prämienzahlung für den Zeitraum 01.02. bis 31.12.2009 aus einer von der Beklagten zugunsten ihrer beider Töchter abgeschlossenen privaten Krankenversicherung nebst Pflegeversicherung, von der die Beklagte der Ansicht ist, diese mit Schreiben vom 11.03.2009 wirksam gekündigt zu haben. § 13 Abs. 10 der AVB der Klägerin, der in Satz 3 für die Wirksamkeit der Kündigung das Erfordernis aufstellt, dass der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben, sei unwirksam. Jedenfalls aber seien die beiden Töchter im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung über die Kündigung informiert gewesen.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird ergänzend Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 07.10.2010 (Bl. 109 ff. d.A.), mit dem die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung der Prämien in Höhe von insgesamt 2.576,22 € nebst Säumniszuschlag, Mahn- und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt wu...

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