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Wohnsitz – ABC IntStR / 2 Inhalt

Dr. Marion Frotscher
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Gem. § 8 AO begründet ein Stpfl. einen Wohnsitz im Inland, wenn er eine Wohnung im Inland zur ständigen Verfügung u. U. hat, die auf eine dauerhafte Nutzung schließen lassen. Erforderlich ist dazu eine beständige Verfügungsmacht.

Eine Wohnung ist jeder Raum, der einen Mindeststandard aufweist und daher zum Wohnen geeignet ist. Nicht erforderlich ist, dass die Wohnung dem Lebensstandard des Stpfl. entspricht, sodass auch einfache Behausungen einen Wohnsitz begründen können. Der Raum muss eine gewisse Abgeschlossenheit aufweisen, sodass eine bloße Schlafgelegenheit z. B. im Büro nicht ausreicht, wenn dies nicht abgeschlossen ist. Ausreichend ist aber, wenn dem Stpfl. in einer anderen Wohnung oder einem Haus ein Zimmer zur Verfügung steht (z. B. ehemaliges Kinderzimmer).

Voraussetzung für eine Wohnung ist die ständige Verfügungsmacht über die Räumlichkeit. Dies ist der Fall, wenn eine Wohnung dem Stpfl. gehört (zivilrechtliches Eigentum) und er sie nutzt. Ausreichend ist ein (langfristiger) Mietvertrag. Nicht ausreichend ist dagegen eine nur kurzfristige Anmietung, weil dann nicht auf den Willen der dauerhaften Nutzung durch den Stpfl. geschlossen werden kann. Die Verfügungsmacht muss dem Stpfl. dauerhaft zustehen. Dies ist nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls zu bestimmen.[1] Keine dauerhafte Verfügungsmacht liegt grundsätzlich vor, wenn die Wohnung, die im Eigentum des Stpfl. steht, langfristig an Dritte vermietet ist. Erfolgt dagegen nur eine kurzfristige Vermietung und kann der Stpfl. jederzeit eine Selbstnutzung geltend machen (z. B. bei Ferienwohnungen, auch wenn sie über einen Makler vermietet werden), kann ein Wohnsitz begründet werden. Nicht ausreichend zur Begründung eines Wohnsitzes sind Besuche zu Verwaltungszwecken o. Ä., die nur kurzfristig sind. Re...

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