Dipl.-Ing. Martin Köhler
, Prof. Dr. Rainer von Kiparski †
Für Winden müssen nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen ermittelt und die notwendigen Voraussetzungenfestgelegt werden, welche die Personen erfüllen müssen, die mit der Prüfung oder Erprobung von Winden beauftragt werden (befähigte Person).
Winden sind auch nach den Bestimmungen von Abschnitt III "Prüfungen" "der DGUV-V 54 Winden, Hub- und Zuggeräte" sicherheitstechnisch zu überprüfen. Danach müssen Winden, einschließlich der Tragkonstruktion sowie Seilblöcke, vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme, durch eine befähigte Person (Sachkundigen) auf die ordnungsgemäße Aufstellung und Betriebsbereitschaft geprüft werden. Der Unternehmer muss außerdem dafür sorgen, dass Geräte einschließlich der Tragkonstruktion sowie Seilblöcke min. einmal jährlich durch eine befähigte Person (Sachkundigen) geprüft werden. Er muss Winden darüber hinaus entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf zwischenzeitlich durch eine befähigte Person (Sachkundigen) prüfen lassen.
Die Prüfung erstreckt sich im Wesentlichen auf die Vollständigkeit, Eignung und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen sowie auf den Zustand des Gerätes, der Tragmittel, der Rollen, der Ausrüstung und der Tragkonstruktion. Sicherheitseinrichtungen sind z. B. Rückschlagsicherungen, Rücklaufsicherungen, Bremseinrichtungen, Hilfsbremsen, Seilwickeleinrichtungen, Einrichtungen zum Sperren der Lastwelle, Sicherungen gegen Überlastung, Notendhalteinrichtungen.