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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 9 Steuerschuldner (§ 13a und b dUStG)

Dr. Gellert Menczel-Kiss
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Rz. 71

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Grundsätzlich ist Steuerschuldner bei Lieferungen und sonstigen Leistungen das leistende Steuersubjekt. Bei unentgeltlichen Lieferungen und Leistungen wird die Umsatzsteuer ebenfalls vom tatsächlichen Leistungserbringer geschuldet. Die Steuerschuldnerschaft bei Einfuhrlieferungen liegt gemäß den umsatzsteuerlichen Bestimmungen grundsätzlich beim Importeur, also beim Anmelder des Zollverfahrens. Sofern im Zollverfahren anstelle des Importeurs sein Zollvertreter die zollrechtliche Abwicklung vornimmt, schuldet der Letztere die EUSt. Beim Vorliegen eines i. g. Erwerbs ist Steuerschuldner der Abnehmer der Lieferung, sofern er Steuersubjekt oder eine juristische Person ist, die kein Steuersubjekt ist, aber über der Erwerbsschwelle liegt.

 

Rz. 72

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Das uUStG schreibt in einigen Fällen den Übergang der Steuerschuld vom Leistungserbringer auf den Auftraggeber vor, wenn beide Steuersubjekte sind und der Leistungserbringer in Ungarn nicht ansässig ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Leistungserbringer seinen Sitz/Wohnsitz oder die mit der Leistungserfüllung am unmittelbarsten betroffenen ständigen Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat oder im Drittland hat (Reverse-Charge-System).

 

Rz. 73

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Wegen der EU-Regelung des Leistungsortes ab 01.01.2010 wurde der Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Systems erweitert. Wenn sich der Leistungsort nach dem Sitz/Niederlassung des Leistungsempfängers bestimmt (B2B-Grundregel nach § 37 uUStG) und der Leistungserbringer in diesem Mitgliedstaat nicht niedergelassen ist (d. h. er verfügt weder über einen Sitz noch über eine feste Niederlassung, welche am Leistungsaustausch beteiligt ist), dann schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Der Leistungsempfän...

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