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Warum wird ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordin ... / 3 FAQs

Dipl.-Ing. Andreas Voigt, Dipl.-Ing. (FH) Simone Arndt
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1) Muss für jedes Bauvorhaben durch den Bauherrn ein Koordinator bestellt werden?

Nur bei Baumaßnahmen, bei denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, ist der Bauherr bzw. der beauftragte Dritte verpflichtet, einen geeigneten Koordinator zu bestellen. Erfolgt die Realisierung des Vorhabens durch einen Generalübernehmer (GÜ), kann der Bauherr seine Pflichten nach BaustellV an diesen als verantwortlichen Dritten übertragen. Es empfiehlt sich, die Übertragung schriftlich und mit genauer Beschreibung des inhaltlichen Umfangs und der übergehenden Pflichten vorzunehmen.

2) Wie können Bauherren überprüfen, ob ein Koordinator für das Bauvorhaben "geeignet" ist?

Im Verordnungstext selbst wird nur gefordert, dass der Bauherr einen "geeigneten Koordinator" bestellt, ohne dass dies näher erläutert wird. Konkretere Hinweise gibt die RAB 30 "Geeigneter Koordinator".

Für die Beurteilung der Eignung eines Koordinators sollte sich der Bauherr Nachweise vorlegen lassen zu:

  • baufachlicher Ausbildung;
  • sicherheitstechnischen Kenntnissen bei Bauarbeiten;
  • speziellen Koordinatorenkenntnissen;
  • Referenzen.

Nähere Erläuterungen dazu sind in den Anlagen A bis C zur RAB 30 enthalten.

3) Gibt es Vorgaben an die Vorankündigung eines Bauvorhabens?

Für jede Baustelle, bei der

  1. die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
  2. der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet,

ist der zuständigen Arbeitsschutzbehörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln.

Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen und muss mind. folgende Angaben nach Anhang I BaustellV enthalten:

  • Bezeichnung und Ort d...

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