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Warum müssen Maschinen ohne CE-Kennzeichnung (Altmaschin ... / 1.2 Hintergrund

Dipl.-Ing. Dirk Rittershaus
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Wer eine Altmaschine weiterhin betreiben möchte darf das seit dem 1.1.1997 nur machen, wenn die Altmaschine bestimmte Mindestanforderungen erfüllt. Diese Mindestanforderungen waren in der vor dem 1.6.2015 gültigen BetrSichV in Anhang 1 Nr. 1 und 2 festgelegt. In der aktuellen Fassung der BetrSichV werden diese Mindestanforderungen in die Schutzziele des Verordnungstextes integriert und sind nicht mehr eigenständig als Anlage aufgeführt.

Die Übereinstimmung mit den Schutzzielen der BetrSichV wird im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung durchgeführt. Eine derartige Gefährdungsbeurteilung ist nicht nur einmalig durchzuführen. Die Übereinstimmung mit den Schutzzielen muss regelmäßig erfüllt sein (also auch nach Instandhaltungsarbeiten).

Eine Altmaschine darf ohne eine Gefährdungsbeurteilung nicht betrieben werden, da die Möglichkeit einer potenziellen Gefährdung mit möglicher Unfallfolge besteht.

 
Achtung

Mangelnde Nachrüstung kann strafrechtliche Folgen haben!

Betreiben Sie keine Altmaschine, die die Anforderungen der BetrSichV nicht erfüllt. Als Arbeitgeber oder Vorgesetzter haben Sie die Pflicht, den Beschäftigten sichere Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Verstoßen Sie gegen diese Pflicht, weil Sie die notwendigen Prüfungen und die ggf. erforderliche Nachrüstung nicht durchführen, dann können Sie für daraus entstehende Unfallfolgen strafrechtlich belangt werden.

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