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Vorräte: Ermittlung der Anschaffungskosten nach Handels- ... / 2 Umfang der Anschaffungskosten

Dr. Carola Rinker, Prof. Dr. Harald Kessler
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2.1 Ermittlungsschema

Gemäß § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB ermitteln sich die Anschaffungskosten nach folgendem Schema, das nach dem Maßgeblichkeitsgrundsatz[1] auch für die Steuerbilanz gilt:

 
  Anschaffungspreis
+ Anschaffungsnebenkosten
+ nachträgliche Anschaffungskosten
– Anschaffungspreisminderungen
= Anschaffungskosten

Tab. 1: Ermittlungsschema der Anschaffungskosten

[1] § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG.

2.2 Anschaffungspreis

2.2.1 Vorsteuer und Kaufpreisaufteilung

Den Hauptbestandteil der Anschaffungskosten bildet regelmäßig der Anschaffungspreis (Kaufpreis) abzüglich der vom Verkäufer in Rechnung gestellten, nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuer. Ein für mehrere Vorratsgüter vereinbarter Gesamtkaufpreis ist nach dem Einzelbewertungsgrundsatz im Verhältnis der Zeitwerte bzw. Teilwerte auf die einzelnen Gegenstände aufzuteilen.[1]

[1] Vgl. BFH, Urteil v. 15.1.1985, IX R 81/83, BStBl 1985 II S. 252.

2.2.2 Anschaffungskosten in Fremdwährung sind umzurechnen

Besteht das Entgelt in Fremdwährung, ist es für die Ermittlung der Anschaffungskosten in Euro umzurechnen. § 256a HGB regelt ausschließlich die Fremdwährungsumrechnung als Folgebewertung. Nach der Regierungsbegründung zum BilMoG sind jedoch "laufende Geschäftsvorfälle auch im Zugangszeitpunkt mit dem Devisenkassakurs umzurechnen".[1] Die Frage, ob dabei zwischen Geld- und Briefkurs zu unterscheiden oder eine Umrechnung zum Mittelkurs zulässig ist, ist differenziert zu beantworten.[2] Beim Erwerb eines auf fremde Währung lautenden Vermögensgegenstands gegen Vorauszahlung oder Barzahlung entsprechen die Anschaffungskosten dem tatsächlich in Euro aufgewendeten Betrag. Eine Umrechnung zum Devisenkassamittelkurs kommt nicht in Betracht. Beim Erwerb von auf fremder Währung lautenden Vorräten auf Kredit ist aus Vereinfachungsgründen neben der Umrechnung zum Briefkurs auch eine Umrechnung zum Devisenkassamittelkurs entsprechend § 256a HGB zulässig. Bei diesen gestundeten Verbindlich...

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