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Verrechnungspreise, internationale / 5.1.2 Verrechnungspreisermittlung

Dr. Daniel Liebchen
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Rz. 57

Verrechnungspreise bei Lohnfertigern. Ist eine Produktionsgesellschaft als Lohnfertiger zu qualifizieren, ist zunächst zu überprüfen, ob die Verrechnungspreise auf Grundlage der Preisvergleichsmethode ermittelt werden können, d. h. durch Feststellung uneingeschränkt oder eingeschränkt vergleichbare Fremdvergleichspreise im Rahmen eines inneren (Rz. 26) oder äußeren Preisvergleichs (Rz. 27). In der Verrechnungspreispraxis sind allerdings Vergleichspreise für gleiche oder vergleichbare Produktionsdienstleistungen nur in Ausnahmefällen bestimmbar. Insofern kommt regelmäßig die Kostenaufschlagsmethode (Rz. 32  ff.) zur Anwendung. Ferner käme alternativ die TNMM mit kostenbasiertem Nettogewinnindikator[1] in Betracht. Dies ist insofern sachgerecht, als bei "make or buy"-Entscheidungen im Rahmen des Outsourcings zwischen unabhängigen Dritten üblicherweise auch auf Kostenvergleichsrechnungen abgestellt wird. Außerdem ist die Lohnfertigung als (Produktions-)Dienstleistung anzusehen, für die in der Verrechnungspreispraxis i. d. R. ein kostenorientiertes Entgelt vergütet wird.[2] Im Rahmen der Kostenaufschlagsmethode ist der Gewinnaufschlag des Lohnfertigers umso höher zu bemessen, je mehr Funktionen und Risiken durch ihn übernommen werden. Häufig kommt in der Verrechnungspreispraxis bei Lohnfertigungsverhältnissen ein Gewinnaufschlag von 5 % bis 10 % zur Anwendung (Rz. 37).[3] Die Kostenbasis sollte dabei auf Plan- bzw. Sollkosten beruhen, damit effizientes Arbeiten des Lohnfertigers belohnt und ineffizientes Arbeiten bestraft und nicht durch eine Kostenerstattung auf Istkostenbasis egalisiert wird. Was den Sachumfang der Kosten anbelangt, so kommt bei Lohnfertigungsverhältnissen nur die Verrechnung von Vollkosten in Betracht. Ferner vertritt die Finanzverwaltung in den VWG ...

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