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Verrechnungspreise, internationale / 4.1.1 Preisvergleichsmethode

Dr. Daniel Liebchen
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Rz. 25

Anwendungsform des tatsächlichen Fremdvergleichs. Die Preisvergleichsmethode[1] orientiert sich zur Bestimmung von Verrechnungsentgelten an Preisen, die bei vergleichbaren Geschäften zwischen Fremden am Markt vereinbart werden (Marktpreise). Damit ist sie die einzige Methode, die zur Ermittlung von Vergleichstatbeständen einem tatsächlichen Fremdvergleich standhält. Entsprechend der Unterteilung des tatsächlichen Fremdvergleichs in einen innerbetrieblichen und einen zwischenbetrieblichen Vergleich lässt sich bei Anwendung der Preisvergleichsmethode zwischen einem

  • inneren Preisvergleich (betriebsindividuelle Preise) und einem
  • äußeren Preisvergleich (markt- oder branchenübliche Preise)

unterscheiden. Wichtigste Voraussetzung für die Anwendung der Preisvergleichsmethode ist eine direkte oder zumindest indirekte Vergleichbarkeit der Verhältnisse, wovon immer dann auszugehen ist, wenn sowohl die Art und Ausgestaltung der Vergleichsobjekte als auch die Nebenbedingungen des Vergleichsgeschäfts mit dem zu beurteilenden Geschäft in allen wesentlichen Einzelheiten übereinstimmen oder abweichende Merkmale durch Korrekturen eliminiert werden können. Demgegenüber verlangt der BFH in seinem Urteil vom 6.4.2005,[2] dass die Preise "auf zumindest im Wesentlichen identischen Leistungsbeziehungen beruhen". Dies hat der BFH in seinem Urteil vom 18.5.2021[3] nochmals bestätigt.Mit der Forderung nach einer Identität der Leistungsbeziehungen werden zu hohe Anforderungen an die Vergleichbarkeit der Verhältnisse gestellt. Vergleichbarkeit bedeutet nämlich keine Identität, also Deckungsgleichheit der Verhältnisse. Vielmehr ist Vergleichbarkeit bereits dann gegeben, wenn die Vergleichsobjekte ähnlich mit Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale sind. Bereits bisher forderten § 1 Abs. 3 Sätze 1 ...

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