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Verletztenrente / 1 Anspruchsvoraussetzungen

Mario Scharf
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Verletztenrente steht zu, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (sog. Versicherungsfall)

  • mindestens 20 % ausmacht und
  • in Anlehnung an das Versorgungsrecht der Beamten über 26 Wochen hinaus andauert, und zwar gerechnet ab Versicherungsfall (zur Fristberechnung).[1]
[1]

S. Fristen und Termine.

1.1 Mehrere Versicherungsfälle

Hat ein Versicherter mehrere Unfälle erlitten und erreichen die Sätze jeweils für sich mindestens 10 % und zusammen wenigstens 20 %, steht Verletztenrente für jeden, auch für den früheren Unfall zu (im Allgemeinen ab dem Tag des neuen Unfalls). Dabei führt jeder Versicherungsfall zu einem eigenständigen, gesondert zu berechnenden Rentenanspruch.

 
Praxis-Beispiel

Minderung der Erwerbstätigkeit

  • 2013 Arbeitsunfall mit einer Minderung der Erwerbstätigkeit von unter 10 %
  • 2015 weiterer Arbeitsunfall mit einer Minderung der Erwerbstätigkeit von 10 %
  • 2019 weiterer Arbeitsunfall mit einer Minderung der Erwerbstätigkeit von ebenfalls 10 %

Ergebnis: Die Sätze der Unfälle in den Jahren 2015 und 2019 (der erste Unfall mit einer Minderung der Erwerbstätigkeit von weniger als 10 % zählt nicht mit) ergeben zusammen 20 %, sodass ab 2019 2 Verletztenrenten zustehen.

Würde eine der beiden Renten wegen wesentlicher Besserung des Gesundheitszustands wegfallen, stünde auch die andere Rente mit einer Minderung der Erwerbstätigkeit von weniger als 20 % nicht mehr zu.

Den Versicherungsfällen stehen Unfälle oder Entschädigungsfälle nach anderen Rechtsvorschriften gleich, beispielsweise nach Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Soldatenversorgungsgesetz.

1.2 Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit

Die Verletztenrente stellt einen Ausgleich für die durch den Unfall geminderte Einsatzfähigkeit – unter Berücksichtigung der individuellen Kenntnisse und körperlichen wie geistigen Fähigkeiten des Versiche...

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