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Verkettete Anlagen / 2 Anforderungen

Andreas Lott, Prof. Dr. Rainer von Kiparski †
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Wenn der Betreiber einzelne Maschinen zukauft und zu einer Gesamtanlage zusammenbaut, ist er verpflichtet diesen Zusammenbau ebenfalls nach den Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu betrachten.

Besteht ein sicherheitstechnischer Zusammenhang der einzelnen Maschinen, so ist eine EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung der Gesamtheit von Maschinen erforderlich.

Der Hersteller muss bei Maschinen oder Maschinenteilen, die für ein Zusammenwirken konzipiert sind, die Maschine so konzipieren und bauen, dass die Befehlseinrichtungen zum Stillsetzen, einschließlich der Notbefehlseinrichtung, nicht nur die Maschine stillsetzen können, sondern auch alle vor- und/oder nachgeschalteten Einrichtungen, falls deren weiterer Betrieb eine Gefahr darstellen kann (Anhang I Nr. 1.2.4.4 2006/42/EG).

Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Verkettung der Anlagenkomponenten so tief greifend ist, dass beim Abschalten einer einzelnen Maschine der Anlage der weitere Betrieb der vor- oder nachgeschalteten Maschinen zu einer Gefährdung führen kann. In einem solchen Fall, wenn verknüpfungsbedingte Gefahren bestehen, die eine sicherheitstechnische Verknüpfung erfordern, unterliegt eine "Maschinenanlage" als "Gesamtheit von Maschinen" insgesamt den Anforderungen der Maschinenrichtlinie.

Aus dieser Definition ergibt sich, dass ein Zusammenbau von Maschinen dann relevant ist, wenn eine sicherheitstechnische Verknüpfung besteht und diese sog. verkettete Anlage sicherheitstechnisch als Gesamtheit funktioniert.

Eine verkettete Anlage, deren Komponenten z. B. durch einen Materialpuffer entkoppelt sind, ist keine Gesamtanlage i. S. der Maschinenrichtlinie.

Zur Klärung der Frage, welche Voraussetzungen solche Anlagen erfüllen müssen, um als "Gesamtheit von Maschinen" i. S. der Maschinenrichtlinie zu gelten, ha...

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