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Verkehrssicherungspflichten bei Bauvorhaben / 1 Verkehrssicherungspflichten

Dipl.-Ing. Andreas Voigt
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Das bekannteste Schild an Baustellen ist das Betretungsverbot. Für Schäden, die Personen auf der Baustelle oder einem Grundstück entstehen, ist grundsätzlich der Eigentümer bzw. Betreiber schadensersatzpflichtig. Die Ergänzung "Eltern haften für ihre Kinder" kann die Haftung des Eigentümers nicht ausschließen.

Verkehrspflichten sind der Oberbegriff der Verkehrssicherungspflichten. Sie bezeichnen allgemein Verhaltensanforderungen im Umgang mit Schutzgütern. Verkehrspflichten kommen in vielen Bereichen zum Tragen, genau genommen dort, wo Menschen im Verkehr eine in räumlicher und zeitlicher Hinsicht erwartbare Sicherheit voraussetzen können bzw. wo eine bestimmte Verkehrserwartung vorherrscht.

Verkehrssicherungspflicht beschreibt die allgemeine Rechtspflicht im Verkehr, also im täglichen Umgang miteinander, Rücksicht auf andere zu nehmen, damit diese nicht gefährdet werden.

Beispiele sind:

  • Verkehrswege für den öffentlichen Verkehr (Straßen und Gehwege): Ein Beispiel ist die Räum- und Streupflicht. Rechtliche Anforderungen finden sich in den Landesstraßengesetzen und im Bundesfernstraßengesetz. Neben § 823 BGB besteht Schadensersatzpflicht in der Amtshaftung nach § 839 BGB bei Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten.
  • Gebäude, Grundstücke, Anlagen: Die infrage kommenden Objekte, wie Verkaufsstätten, Gaststätten, Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Baustellen etc., unterscheiden sich in Art und Umfang des Verkehrs. Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht ergeben sich im Einzelfall. Die Art der Nutzung und der Nutzerkreis differieren erheblich.
  • Straßenverkehr: Der sichere Verkehr beruht auf der gegenseitigen Rücksichtnahme und dem Vertrauen auf das verkehrsrichtige Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer; dies gilt auch für den Personenverkehr (Bus, Bahn, Schiff, Luftver...

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