Die Druckgeräte in Verdichtern sind in bestimmten Fristen wiederkehrend auf ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
Einzelheiten zur Durchführung der Prüfungen enthält TRBS 1201 Teil 2 "Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck".
Daneben müssen, je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, folgende Prüfpunkte in einer wiederkehrenden Prüfung beachtet werden:
- Zustand der Bauteile und Ausrüstungen,
- Sicherheitseinrichtungen (z. B. Sicherheitsventile),
- Unwuchtsensor,
- Drehzahlregelung,
- Prüfung druckführender Schläuche auf Verschleiß,
- automatische Abschalteinrichtungen,
- Einhaltung der Ölwechselintervalle,
- Einsatz des Schmiermittels entsprechend der Spezifikation des Herstellers,
- Druckentlastungseinrichtungen,
- Erkennbarkeit der Symbole und Warnhinweise,
- Elektrische Ausrüstung
- ...
Die wiederkehrenden Prüfungen von Druckanlagen und deren Anlagenteilen erfolgen auf Basis der in einer Gefährdungsbeurteilung ermittelten Fristen.
Die in Anhang 2 Abschnitt 4 Betriebssicherheitsverordnung genannten Fristen dürfen jedoch nicht überschritten werden.
Entsprechend dem Druckinhaltsprodukt (PS × V) und der Art des druckbeaufschlagten Anlagenteils kann die Notwendigkeit zur Beauftragung einer zugelassenen Überwachungsstelle nach Anhang 2 Abschnitt 4 Tabellen 2-11 der Betriebssicherheitsverordnung ermittelt werden. Aus Tabelle 1 und Nummer 5.9 des Abschnitts 4 lassen sich dann die maximalen Prüffristen bestimmen, je nachdem, ob eine zugelassene Überwachungsstelle oder eine befähigte Person die Prüfungen durchführen muss.