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Verbraucherdarlehen / Wirtschaftsrecht

Ulrike Fuldner
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1 Voraussetzungen

§§ 491 ff. bis 505e BGB regeln Verbraucherdarlehensverträge. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.[1]

Ein Allgemein-Verbraucherdarlehen (§ 491 Abs. 2 Satz 1 BGB; im folgenden "Verbraucherdarlehen") ist ein "normaler" Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer.[2]

Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend. Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an.[3]

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.[4] Die Aufnahme eines Darlehens zum Erwerb der Gesellschaftsanteile einer GmbH durch deren späteren Alleingesellschafter und Geschäftsführer stellt keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 14 BGB dar.[5]

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.[6]

 
Hinweis

Bei Darlehen für PV-Anlage

Kein Verbraucher ist, wer für den Betrieb seiner Fotovoltaikanlage ein Darlehen aufgenommen und ein Gewerbe nach der GewO angemeldet hat, den erzeugten Strom aber ausschließlich ins öffentliche Versorgungsnetz einspeist etc. Der umsatzsteuerliche Unternehmerbegriff stimmt regelmäßig mit dem bürgerlich-rechtlichen überein.[7]

Erfordert die Vermietung oder Verpachtung keinen planmäßigen Geschäftsbetrieb und handelt es sich deshalb u...

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