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Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung in die Praxi ... / 2.2 Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsmittel

Prof. Dr. Rainer von Kiparski †
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Die Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsmittel nach BetrSichV ergänzt die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz. Je nachdem, wie detailliert diese Gefährdungsbeurteilung durchgeführt worden ist, hält sich der zusätzliche Aufwand in Grenzen.

Es ist sinnvoll, den Anlagen- und Arbeitsmittelbestand in mind. 3 Gefährdungsgruppen zusammenzufassen:

  1. Gruppe 1 (geringe Gefährdung): Einfache Arbeitsmittel, von denen keine oder minimale Gefahren für den Benutzer ausgehen (z. B. Schraubendreher, Zangen, Hämmer), die aber vor Aufnahme der Arbeit vom Benutzer besichtigt werden sollten.
  2. Gruppe 2 (mittlere Gefährdung): Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die wiederum zu Unfallgefahren für den Bediener führen können (z. B. elektrische Anlagen, handgeführte Elektrogeräte, Maschinen, Leitern, auch isolierende Handwerkzeuge).
  3. Gruppe 3 (hohe Gefährdung): Arbeitsmittel, deren Fehlfunktion oder Versagen zu erheblichen Verletzungsgefahren führen können (z. B. Hebebühnen, Krane, Flurförderzeuge, aber auch elektrische Betriebsmittel mit hohen Beanspruchungen).

Insbesondere für die Gruppen 2 und 3 ist eine regelmäßige Prüfung durch entsprechendes Fachpersonal unabdingbar.

Neu ist, dass die folgenden zusätzlichen Parameter ermittelt und festgelegt werden müssen:

  • Art der Prüfung: in Abhängigkeit vom Arbeitsmittel und der Qualifikation des Prüfpersonals (z. B. Funktionsprüfung, Sichtprüfung).
  • Umfang und Tiefe der Prüfung: in Abhängigkeit von den Funktionen des Arbeitsmittels, den sicherheitstechnischen Anforderungen und der vom Arbeitsmittel ausgehenden Gefährdung.
  • Prüffristen: in Abhängigkeit von der vom Arbeitsmittel ausgehenden Gefährdung und den betrieblichen Bedingungen.
  • Befähigungsgrad und Qualifikation der mit den Prüfungen beauftragten Personen.
 
Achtung

Do...

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