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Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand / Zusammenfassung

Stefan Crivellin
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Begriff

Für die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in Gestalt der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) gelten sowohl im deutschen UStG als auch in der MwStSystRL Sonderregelungen. Allerdings widerspricht die jüngere BFH-Rechtsprechung der bisherigen Verwaltungsauffassung und sieht für die öffentliche Hand die Unternehmereigenschaft in Bereichen als gegeben an, in denen bisher von einer Nichtsteuerbarkeit der Umsätze ausgegangen wurde. Der Gesetzgeber hat auf diese Entwicklung mit der Einführung eines neuen § 2b UStG reagiert. Dieser gilt für jPdöR grundsätzlich ab 2017, kann aber wahlweise auch erst später angewendet werden, spätestens ab voraussichtlich 2027 (ursprünglich 2021, dann aber dreimal um je 2 Jahre verlängert durch Corona-Steuerhilfegesetz, JStG 2022 und JStG 2024).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Wichtigste Rechtsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand ist bisher § 2 Abs. 3 UStG. Durch das Steueränderungsgesetz (StÄndG) 2015 wird der neue § 2b UStG mit Wirkung ab 2017eingeführt. Die gemeinschaftsrechtliche Regelung für die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand findet sich in Art. 13 MwStSystRL (zuvor Art. 4 Abs. 5 der 2. und der 6. EG-Richtlinie). Die Verwaltungsauffassung zur Umsatzbesteuerung der jPdöR ist in Abschn. 2.11 UStAE geregelt. In den letzten Jahren sind zahlreiche Urteile des BFH zur Unternehmereigenschaft der jPdöR ergangen, die wesentlichen sind BFH, Urteil v. 20.8.2009, V R 70/05, UR 2009 S. 884; BFH, Urteil v. 20.8.2009, V R 30/06, BStBl 2010 II S. 863; BFH, Urteil v. 17.3.2010, XI R 17/08, UR 2010 S. 943; BFH, Urteil v. 15.4.2010, V R 10/09, UR 2010 S. 646; BFH, Urteil v. 2.3.2011, XI R 65/07, UR 2011 S. 657; BFH, Urteil v. 3.3.2011, V R 23/10, BStBl 2012 II S. 74; BFH, Urteil v. 10.11.2011, V...

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