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Umgang mit psychisch auffälligen Mitarbeitern / 9.2 Intervention

Dr. Fritzi Wiessmann
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Interventionsmaßnahmen nach einer physischen oder psychischen Erkrankung sind:

9.2.1 Krankenrückkehrgespräche

Bei Krankenrückkehrgesprächen handelt es sich um Gespräche, welche die direkte Führungskraft mit den Mitarbeitenden nach längerer Krankheitsdauer führt. Mit dem Gespräch sollen etwaige betriebliche Gründe, die zur Erkrankung führten, in Erfahrung gebracht werden. Krankenrückkehrgespräche können standardisiert, teilstandardisiert oder in völlig offener Form durchgeführt werden und sind eine eigenständige Maßnahme oder eine Maßnahme im Rahmen des BEM.

 
Achtung

Durchführung von Krankenrückkehrgesprächen

  • Der Arbeitgeber ist zu Krankenrückkehrgesprächen rechtlich nicht verpflichtet.
  • Sind diese Gespräche betrieblich geregelt, muss der Mitarbeitende daran teilnehmen.
  • Bei betrieblich geregelten Krankenrückkehrgesprächen darf der Arbeitnehmer die Interessenvertretung hinzuziehen.

9.2.2 Betriebliches Eingliederungsmanagement

Die gesetzliche Grundlage für das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist § 167 Abs. 2 SGB IX. Demnach sind Unternehmen verpflichtet, für Beschäftigte, die in einem Zeitraum von 12 Monaten länger als 6 Wochen (= 42 Tage) ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, ein BEM durchzuführen.

Dies umfasst alle Maßnahmen, mit denen eine Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann. Für den Mitarbeitenden ist eine angemessene Beschäftigungsmöglichkeit zu finden. Ggf. sind benötigte Hilfsmittel und Unterstützungsangebote anzubieten. Finanzielle Unterstützung gibt es – abhängig vom Einzelfall – von den Sozialkassen.

BEM ist ein systematisches Verfahren mit festgelegten Abläufen und trotzdem flexibel in Bezug auf den einzugliedernden Mitarbeiter und die betriebsspezifischen Gegebenheiten.

 
Achtung

Durchführung des BEM

  • Durchführung des BEM obliegt dem Arbeitgeber im Rahmen seiner gesetzlich vorgeschriebenen Fürsorgepflicht.
  • Die Berei...

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