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Überwachungsbedürftige Anlagen / 3 Prüfungen

Dipl.-Biol. Bettina Huck
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Prüfungen erfolgen – in Abhängigkeit von Art der Anlage und Prüfung – durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) bzw. durch zur Prüfung befähigte Personen.

3.1 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen

Vor der erstmaligen Inbetriebnahme und der Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen, d. h. jeder "Maßnahme, durch welche die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst wird" (§ 2 Abs. 9 BetrSichV), muss im Rahmen der Prüfung u. a. festgestellt werden, ob

  • benötigte technische Unterlagen (z. B. EG-Konformitätserklärung) vorhanden und deren Inhalte plausibel sind,
  • die Anlage entsprechend der BetrSichV errichtet und in einem sicheren Zustand ist.

Grundsätzlich muss zusätzlich festgestellt werden, ob

  • die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind und
  • die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung zutreffend festgelegt wurde.
 
Achtung

Konformitätserklärung

Inhalte, die bereits im Konformitäts-Bewertungsverfahren geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden. Die Konformitätserklärung gibt Auskunft über die Prüfinhalte, sie wird vom Hersteller zur Verfügung gestellt.

3.2 Wiederkehrende Prüfung

Um den sicheren Betrieb zu gewährleisten, müssen überwachungsbedürftige Anlagen regelmäßig nach den Vorgaben des Anhang 2 BetrSichV geprüft werden, hier sind u. a. Höchstfristen festgelegt. Die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung muss vom Unternehmer entsprechend ermittelt und festgelegt werden.

 
Praxis-Tipp

Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

Wiederkehrende Prüfungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen dürfen – mit Ausnahme bestimmter erlaubnispflichtiger Anlagen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3–7 BetrSichV – neben ZÜS auch von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden (Anhang 2 Abschn. 3 Nr. 5 BetrSichV).

 
Anlagenart Spezifikation Höchstfrist für wiederkehrende P...

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