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Tritte: Bauarten, Einsatz und Prüfung

Dipl.-Ing. (FH) Petra Liebsch
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Zusammenfassung

 
Überblick

Tritte sind Aufstiege mit einer Standhöhe von max. 1 m. Wie Leitern sind sie zur Verrichtung von Arbeiten geringen Umfangs vorgesehen. In Abhängigkeit vom Einsatzort und den von einem Tritt aus durchzuführenden Arbeiten werden 4 klassische Trittbauarten beschrieben, wobei die Bedeutung des Trittes auch als Tritthocker (= Sitz) aufgezeigt wird. Die vom Trittbenutzer zu beachtenden Vorschriften und Normen sowie die Kennzeichnung des Trittes durch den Hersteller werden in diesem Beitrag ebenfalls dargestellt.

Tritte sind häufig hohen Beanspruchungen ausgesetzt, was – je nach Qualitätsniveau – zu frühzeitigem Versagen des Trittes führen kann. Genauso wie Leitern sind deshalb auch Tritte regelmäßig zu prüfen. Der Beitrag zeigt die wesentlichen Konstruktionsmerkmale der einzelnen Bauarten, Prüfvorgaben sowie normgerechte Prüfverfahren nach Instandsetzungen. Darüber hinaus sind Vorschläge für die vom Unternehmer durchzuführenden organisatorischen Maßnahmen zur Verhütung von Trittunfällen im Betrieb enthalten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
  • Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • TRBS 2121 Teil 2 "Gefährdungen von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern"
  • DGUV-I 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten"
  • EN 131 Teil 2 "Leitern; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung"
  • EN 14183 "Tritte"

1 Einsatzbereiche

Tritte zählen zu häufig verwendeten Aufstiegen auch im gewerblichen Bereich. Mit Blick auf ihre unterschiedlichen Einsatzgebiete bietet der Handel Tritte verschiedener Bauarten und Stabilitätsniveaus an. Tritte sind einfache Arbeitsmittel, die ohne großen Aufwand vom Benutzer sachgerecht gehandhabt werden können. Sie werden verwendet, wenn ohne großen materiellen und finanziellen Aufwand vorübergehend und für kurze Zeit ein höher gelegener Arbeitsplatz eingerichtet werden soll. Die obere Standfläche von Tritten kann je nach Bauart auch als Sitzfläche genutzt werden.

Ein wesentlicher Unterschied zwischen Leitern und Tritten besteht in der geringen Höhe der oberen Standfläche des Trittes von max. 1 m. Die von einem Tritt erreichbare Arbeitshöhe beträgt damit etwa 2,5 m, die Reichhöhe etwa 3 m. Wegen der geringen Höhe ist die Verwendung eines Trittes gegenüber einer Leiter begrenzt. Der Tritt dient im Unterschied zur Leiter, die auch als Verkehrsweg verwendet wird, ausschließlich als Arbeitsplatz. Bevorzugt verwendet werden Tritte zur Durchführung von Arbeiten geringen Umfangs z. B. an Regalen, für handwerkliche Wartungsarbeiten bis hin zur Betätigung von Steuereinrichtungen an Maschinen.

Unfälle mit Tritten werden fast ausschließlich durch Fehlverhalten des Benutzers verursacht.

Unfälle durch konstruktiv bedingtes Versagen von Tritten oder Trittbauteilen sind nicht bekannt, sind jedoch bei besonders einfach konstruierten Tritten nie auszuschließen. Besonders die Begrenzung der Aufstiegshöhe zur oberen Standfläche von Tritten und damit die Begrenzung der Absturzhöhe tragen wesentlich zu einem begrenzten Unfallgeschehen mit Tritten bei.

Die Norm EN 14183 "Tritte" enthält wesentliche Bestimmungen für die Herstellung von Tritten. Die in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) enthaltenen Vorschriften zur Auswahl, Benutzung und Prüfung für Leitern im Unternehmen können sinngemäß auch auf Tritte angewendet werden. Die Produktnorm EN 14183 stellt die bewährte Basis zur Erfüllung des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) dar, nur "sichere Produkte" auf den Markt zu bringen, und wird somit von Herstellern und "Inverkehrbringern" von Tritten fast ausschließlich angewendet. Sonderkonstruktionen, abweichend von dieser Norm, mit gleichem oder höherem Sicherheitsniveau sind jedoch möglich.

2 Bezeichnungen, Trittbauarten

2.1 Bezeichnungen

Tritte bestehen i. W. aus dem Steig- und Stützschenkel mit den druckfesten Aussteifungsstreben, den Stufen, der oberen Standfläche (= Sitzfläche), ggf. der Haltevorrichtung, den Rutschsicherungen ("Füßen") und ggf. den Rollen am Fußende (Abb. 1).

Abb. 1: Bauteile eines Leitertrittes mit feststehenden Schenkeln

Bei Tritthockern ist für den Steigschenkelbereich auch die Bezeichnung Stufenträger und bei tonnenförmigen Tritten (z. B. Rolltritten) die Bezeichnung Steigebene gebräuchlich.

2.2 Trittbauarten

In der Norm EN 14183 sind folgende Bauarten geregelt:

  • Leitertritt: Aufstieg bis 1 m Höhe mit feststehenden oder zusammenklappbaren, in Gebrauchsstellung ausgesteiften Schenkeln, ein- oder beidseitig besteigbar, mit einer oberen Standfläche, die auch als Sitzfläche dient.
  • Treppentritt: einseitig besteigbarer Aufstieg bis 1 m Höhe mit feststehenden Schenkeln, flachem Neigungswinkel (45° bis 60°) und sehr tiefen Stufen (≥ 150 mm).
  • Tritthocker: einseitig besteigbarer Aufstieg bis 1 m Höhe mit feststehenden Schenkeln und ausklappbaren oder ausziehbaren Stufen, einseitig besteigbar, mit einer oberen Standfläche, die auch als Sitzfläche dient und gepolstert sein kann.
  • Tonnenförmiger Tritt (Rolltritt): Aufstieg bis 0,50 m Höhe, mehrseitig besteigbar mit einer oberen Standfläche, die auch als Sitzfläche dient und gepolste...

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