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Technische Verwaltung und bauliche Maßnahmen / 2.3.2.4 Verteilung von Erhaltungskosten

Rüdiger Fritsch, Dr. Olaf Riecke
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§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG erfasst auch Erhaltungskosten, allein mit Ausnahme der Kosten baulicher Veränderungen nach § 20 WEG. Die Gemeinschaft kann deshalb etwa durch Mehrheitsbeschluss (nur) den (Teil-)Eigentümern der Doppelparker unter Befreiung der übrigen (Wohnungs-)Eigentümer die gesamten Erhaltungskosten aufbürden.[1]

Zwar unterliegt die Änderung des Verteilerschlüssels für die Aufbringung der Erhaltungskosten, isoliert gesehen, der Beschlusskompetenz des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG, allerdings treten hierdurch praktisch kaum lösbare Probleme bei der Finanzierung späterer Erhaltungsmaßnahmen durch Entnahme aus den Mitteln der Erhaltungsrücklage auf. Wird eine Änderung des Kostenverteilerschlüssels für Erhaltungsmaßnahmen mit Wirkung für die Zukunft beschlossen, so scheidet eine Entnahme von Mitteln aus der Erhaltungsrücklage nach diesem Umlageschlüssel wegen einer Inkongruenz mit dem Zuführungsschlüssel aus. Es müsste entweder eine neue Rücklage gebildet oder Erhaltungsmaßnahmen nur noch im Wege der Erhebung von Sonderumlagen finanziert werden.[2] Zwar besteht Beschlusskompetenz, über eine Änderung des Verteilerschlüssels für Rücklagen zu beschließen, bzw. einen von dem vereinbarten Kostenschlüssel abweichenden Schlüssel für die Rücklagenbefüllung durch Beschluss zu bestimmen. Ein Beschluss über die Änderung des Befüllungsschlüssels ist aber nicht ordnungsgemäß, wenn es hierdurch dazu kommt, dass eine einheitliche Rücklage nach verschiedenen Schlüsseln befüllt wird.[3] Der Umlageschlüssel für den der Rücklage zuzuführenden Betrag muss, damit die Gelder der Rücklage zur Finanzierung späterer Erhaltungsmaßnahmen verwendet werden können, dem Umlageschlüssel für Erhaltungsmaßnahmen entsprechen.[4]

Nach strengster Ansicht bedarf die dauerhafte Änderung des Umlageschlüssels zur ...

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