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Stolpern und Stürzen

Dipl.-Biol. Bettina Huck
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Zusammenfassung

 
Begriff

Das Gehen ist unbewusst und läuft automatisch ab. Daher sind während des Gehens andere Aktivitäten möglich, die die Aufmerksamkeit für Bodenunebenheiten, Hindernisse oder Stufen einschränken, z. B. wenn man gleichzeitig ein Gespräch führt oder mit dem Handy telefoniert. Stolpern kann die Folge sein. Bei der Benutzung von Treppen (v. a. beim Abwärtsgehen) oder Arbeiten auf Podesten, Leitern oder anderen hochgelegenen Arbeitsplätzen sowie Laderampen oder Ladeflächen besteht die Gefahr, zu stürzen. Sturzunfälle ereignen sich auch als Folge von Ausrutschen, Stolpern oder Fehltreten. Stolpern und Stürzen gehören – zusammen mit Rutschen – zu den häufigsten Unfallarten mit oft schweren Verletzungen, wie Gehirnerschütterungen oder Knochenbrüchen. Stürze aus großer Höhe oder gefährliche Verletzungen enden oft tödlich. Täglich ereignen sich am Arbeitsplatz mehr als 1.000 Unfälle durch Stolpern, Rutschen oder Stürzen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Konkrete Vorgaben und Handlungsanweisungen für stolper- und sturzsicheres Arbeiten enthalten v. a. Anhang 1.5 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die ASR A1.5 "Fußböden". Im berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerk sind bedeutsam: DGUV-I 208-005 "Merkblatt für Treppen" und DGUV-I 208-007 "Roste – Auswahl und Betrieb".

1 Pflichten des Arbeitgebers und der Beschäftigten

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) muss der Arbeitgeber ermitteln, ob z. B.

  • Oberflächen bzw. Bodenbeläge geeignet und unbeschädigt sind;
  • Treppen, Leitern oder Gerüste sicher sind;
  • Gefahren ausreichend gekennzeichnet sind;
  • geeignete Schuhe – evtl. als Teil der persönlichen Schutzausrüstung – getragen werden.

Der Arbeitgeber kann die Fachkraft für Arbeitssicherheit beauftragen, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen (s. § 7 ArbSchG). Die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann b...

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