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Steuerbefreiungen / 7 Einfuhren

Ferdinand Huschens
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Steuerfrei gem. § 5 UStG ist die Einfuhr von Wertpapieren, menschlichen Organen, Blut und Frauenmilch, von Gold durch Zentralbanken, von gesetzlichen Zahlungsmitteln und amtlichen Wertzeichen, von Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt oder die Rettung Schiffbrüchiger, von Luftfahrzeugen für internationale Luftfahrtunternehmen sowie von Gegenständen, die im Anschluss an die Einfuhr zur Ausführung innergemeinschaftlicher Lieferungen verwendet werden.

Die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Anschlusslieferung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG kann grundsätzlich nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Identität des Erwerbers im Erwerbsmitgliedstaat feststeht. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung trägt derjenige, der sich auf die Steuerbefreiung beruft. Hat der Schuldner der EUSt der Zollverwaltung durch die Wahl des Verfahrenscodes 42 in der Zollanmeldung mitgeteilt, dass er die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG wünscht, wird die Steuerbefreiung durch die Festsetzung der EUSt auf 0 EUR im Einfuhrabgabenbescheid gewährt. Wurde die EUSt fälschlicherweise zunächst auf 0 EUR festgesetzt, indem eine Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Anschlusslieferung gewährt wurde, deren Voraussetzungen aber tatsächlich nicht erfüllt waren, dann stehen die Vorschriften der §§ 130, 131 AO und der Art. 27, 28 UZK einer späteren Nacherhebung der EUSt nicht entgegen.[1]

Steuerfrei sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Einfuhren der Gegenstände (Anlage 1 zum UStG), die der Steuerlagerregelung unterfallen (nur bis 31.12.2025) sowie Einfuhren von Erdgas über das Erdgasnetz oder von Erdgas, das von einem Gastanker aus in das Erdgasnetz oder ein vorgelag...

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