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Steuer Check-up 2026 / 2.4 Gewerbesteuer

Daniel Käshammer, Dr. Andreas Bolik
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2.4.1 Hinzurechnung: Sponsoring- und Werbeaufwendungen

Nach § 8 Nr. 1 Buchst. d) und e) GewStG sind ein Viertel aus einem Fünftel bzw. aus der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung fremder beweglicher bzw. unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gewerbesteuerlich hinzuzurechnen. Mit der Fiktion von Anlagevermögen im Rahmen von Sponsoring- und Werbeaufwendungen beschäftigte sich der BFH im Urteil v. 16.9.2024 (III R 36/22, BStBl 2025 II S. 88).

Im konkreten Fall entstanden einer Dienstleistungs-GmbH, die selbst keine Werbedienstleistungen erbrachte, Sponsoring-Aufwendungen für Werbezwecke sowie weitere Aufwendungen für Werbung im öffentlichen und privaten Raum. Das Finanzamt qualifizierte die Aufwendungen als Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und rechnete sie gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzu. Dem widersprach die Vorinstanz und verneinte eine Hinzurechnung. Dieses Urteil wiederum hob der BFH auf und verwies den Fall an die Vorinstanz zurück. Laut BFH müsse insbesondere geprüft werden, ob die Werbeträger von der GmbH längerfristig oder wiederholt kurzfristig genutzt wurden und demnach für den ständigen Gebrauch im Betrieb der GmbH bestimmt sind (Indizwirkung). Dabei sei darauf abzustellen, ob das Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen gehören würde, wenn der Steuerpflichtige Eigentümer anstelle eines Mieters oder Pächters wäre. Diese Fiktion müsse sich so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen der GmbH und deren Geschäftszweck orientieren. Daneben müsse die Vorinstanz jedoch auch Art und Inhalt der geschlossenen Verträge prüfen. Enthalten die Verträge jeweils wesentliche (miet-)fremde Elemente, müssen die Verträge ggf. in ihre einzelnen Elemente zerlegt werden. Ist dies nicht möglich, kann auch ein Vertrag eigener Art vorliegen, der trotz darin enthaltener Miet- und Pac...

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