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Sponsoring - auch umsatzsteuerrechtlich eine Wohltat? / 2.1 Leistung des Zuwendungsempfängers

Matthias Body, Dr. Charlotte Pötters
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Die Leistungen im Rahmen des Sponsorings sind häufig in vertraglichen Vereinbarungen zwischen Sponsor und Zuwendungsempfänger (Sponsoringvertrag) geregelt, in der Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers bestimmt werden.[1]

I. d. R. erhofft sich der Sponsor mit seiner Zuwendung eine Werbewirkung in Bezug auf bestimmte Produkte oder eine allgemeine Imageverbesserung seines Unternehmens. Um eine solche Wirkung zu erzielen, muss das Sponsoring nach außen sichtbar gemacht werden. Genau hierin kann aber bereits eine Gegenleistung des Zuwendungsempfängers liegen, z. B. indem er entweder selbst auf das Unternehmen des Sponsors hinweist oder duldet, dass der Sponsor seine Zuwendung öffentlich macht.

Aber nicht jeder Hinweis auf oder durch den Sponsor soll bereits eine Leistung des Zuwendungsempfängers darstellen. Die Finanzverwaltung hat mit zwei BMF-Schreiben[2] Abgrenzungskriterien entwickelt, die auch Eingang in den Umsatzsteueranwendungserlass[3] gefunden haben:

Demnach stellt die Finanzverwaltung darauf ab, ob der Zuwendungsempfänger dem Sponsor einen verbrauchsfähigen Vorteil zuwendet. Das soll dann nicht der Fall sein, wenn der Zuwendungsempfänger aufgrund eines Sponsoringvertrags auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise lediglich auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist. Umsatzsteuerlich irrelevant bleibt aber nur der Hinweis unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten. Gleiches soll umgekehrt gelten, wenn der Sponsor auf seine Unterstützung auf diese Art hinweist. Demgegenüber soll von einer Leistung des Zuwendungsempfängers auszugehen sein, wenn diesem das ausdrückliche Recht ein...

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