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Spenden in der privaten Einkommensteuererklärung / 5 Parteispenden

Dipl.-Finanzwirt (FH) Gottfried Eckmann
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Für Mitgliedsbeiträge und Spenden an eine politische Partei, die nicht von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist[1], gewährt § 34g EStG bis zur Höhe von 1.650 EUR, bei der Zusammenveranlagung bis zur Höhe von 3.300 EUR, eine Tarifermäßigung von 50 % dieser Zuwendungen. Somit können von der tariflichen Einkommensteuer bei der Einzelveranlagung bis zu 825 EUR und bei der Zusammenveranlagung max. 1.650 EUR abgezogen werden.

Falls die Zuwendungen höher sind als die bei der Tarifermäßigung berücksichtigten Beträge, ist der Spendenmehrbetrag im Rahmen der Jahreshöchstgrenzen als Spende zum individuellen Grenzsteuersatz abzugsfähig. Die Spendenobergrenzen betragen 1.650 EUR und bei der Zusammenveranlagung 3.300 EUR.

Da im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren[2] die Tarifermäßigung nach § 34g EStG aus technischen Gründen nicht berücksichtigt werden kann, sind die gesamten Zuwendungen bis zum gemeinsamen Höchstbetrag für die Tarifermäßigung und den Spendenabzug im Rahmen der Sonderausgaben als Steuerfreibetrag bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen berücksichtigungsfähig.

 
Hinweis

Parteispenden ab 2026

Mit dem Ende 2025 verkündeten Steueränderungsgesetz 2025 wird der Höchstbetrag des Spendenabzugs für Zuwendungen an politische Parteien von 1.650 EUR auf 3.300 EUR (bei Zusammenveranlagung 6.600 EUR) erhöht. Nach § 10b Abs. 2 Satz 2 EStG kommt ein Sonderausgabenabzug für Zuwendungen an politische Parteien aber nur insoweit in Betracht, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG gewährt worden ist. Der hier geltende Höchstbetrag wird von 825 EUR auf 1.650 EUR angehoben (bei Zusammenveranlagung 3.300 EUR).

[1] § 18 Abs. 7 Parteiengesetz.
[2] S. Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2026.

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