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Software-Ergonomie: Benutzergerechte Software beschaffen ... / 1.2 Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

Dipl.-Ing. Thomas Geis
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Die Arbeitsstättenverordnung enthält seit 2016 die Anforderungen der früheren Bildschirmarbeitsverordnung. Die ergänzende ASR A6 "Bildschirmarbeit" gibt viele praktische Handlungsempfehlungen für Bildschirmarbeitsplätze, bleibt im Hinblick auf Software aber genauso auf Prinzipienebene wie die Arbeitsstättenverordnung. Konkrete Handlungsempfehlungen zu Software sind in der ASR A6 nicht enthalten.

Anhang Nr. 6.5 "Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen" verpflichtet Betreiber von Softwaresystemen zu Folgendem:

  1. "Beim Betreiben der Bildschirmarbeitsplätze hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass der Arbeitsplatz den Arbeitsaufgaben angemessen gestaltet ist. Er hat insbesondere geeignete Softwaresysteme bereitzustellen.
  2. Die Bildschirmgeräte und die Software müssen entsprechend den Kenntnissen und Erfahrungen der Beschäftigten im Hinblick auf die jeweilige Arbeitsaufgabe angepasst werden können.
  3. Das Softwaresystem muss den Beschäftigten Angaben über die jeweiligen Dialogabläufe machen.
  4. Die Bildschirmgeräte und die Software müssen es den Beschäftigten ermöglichen, die Dialogabläufe zu beeinflussen. Sie müssen eventuelle Fehler bei der Handhabung beschreiben und eine Fehlerbeseitigung mit begrenztem Arbeitsaufwand erlauben.
  5. Eine Kontrolle der Arbeit hinsichtlich der qualitativen oder quantitativen Ergebnisse darf ohne Wissen der Beschäftigten nicht durchgeführt werden."

Der Arbeitgeber ist also verpflichtet, für die Benutzer "geeignete Softwaresysteme" zu beschaffen. Für betriebliche Software gibt es immer Alternativlösungen, die beschafft werden können. Die Unterschiede im Hinblick auf die Gebrauchstauglichkeit sind durchaus bedeutsam. Hierbei ist das Augenmerk auf solche Software zu richten, die auch umgangssprachlich "ERP-System" genannt wird (...

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