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Schutz vor Gefährdung durch elektrischen Schlag / 3 Bewertung der Gefährdung durch elektrischen Schlag

Dipl.-Ing. Matthias Glawe
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Insbesondere im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG taucht öfter die grundsätzliche Frage auf, ob beim allgemeinen Umgang mit Elektrogeräten (z. B. bei Bürotätigkeiten) eine elektrische Gefährdung vorliegt. Um diese Frage zu beantworten, muss an dieser Stelle ein weiterer Begriff genannt werden: das Risiko. Während man bei einer Gefährdung von der Quelle eines arbeitsbedingten Unfalls oder einer Gesundheitsbeeinträchtigung spricht, setzt sich das Risiko aus der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens und dem Ausmaß dieses Schadens zusammen.

Das bedeutet, dass beim Umgang mit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln immer auch eine Gefährdung durch elektrischen Schlag vorliegt. Die Möglichkeit, einen solchen Schlag zu erleiden, ist in vielen Fällen als gering einzuschätzen. Das Risiko befindet sich also in einem akzeptablen Bereich, ist allerdings nicht auf den Wert 0 gesunken. Mängel an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, z. B. defekte Anschlüsse, Stecker, Steckdosen und Elektroleitungen oder Fehlhandlungen und Missbrauch können durchaus dazu führen, dass es zu einer direkten Berührung unter Spannung stehender Teile kommt.

Ziel der Betrachtungen i. S. des Arbeitsschutzes ist es, die jeweiligen Faktoren der elektrischen Gefährdung zu identifizieren und sie hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Menschen, aber auch auf Sachwerte, zu bewerten. Dazu wird das Risiko mithilfe geeigneter Methoden abgeschätzt. Liegt das Risiko oberhalb eines Grenzrisikos, also in einem unakzeptablen Bereich, müssen geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen, unter Beachtung der Rangfolge technisch – organisatorisch – personenbezogen, muss das erklärte Ziel die Senkung des Risikos auf ein akzeptables Maß sein.

Die Risikoermittlun...

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