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Schmalgänge

Dipl.-Ing. Andreas Terboven
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Zusammenfassung

 
Begriff

Schmalgänge sind Verkehrswege für Flurförderzeuge in Regalanlagen ohne beidseitigen Sicherheitsabstand von jeweils mindestens 0,50 m zwischen den am weitesten ausladenden Teilen der Flurförderzeuge einschließlich ihrer Last und dem Regal.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
  • DGUV-V 68: Flurförderzeuge

    DGUV-I 208-030: Personenschutz beim Einsatz von Flurförderzeugen in Schmalgängen

1 Bauliche und technische Maßnahmen

Dem gleichzeitigen Aufenthalt von Fußgängern und Flurförderzeugen in den Schmalgängen ist durch bauliche oder technische Maßnahmen entgegenzuwirken.

1.1 Bauliche Maßnahmen

Durch eine bauliche Maßnahme (Mauern, Zäune etc.) kann ein Schmalganglager räumlich abgetrennt werden. Die Zugangstüren müssen selbsttätig schließend sein und sind von außen nur mit einem Schlüssel zu öffnen.

1.2 Technische Maßnahmen

Technische Maßnahmen können an den Zugängen der Schmalgänge oder aber an den Staplern angebracht werden. Eine technische Maßnahme am Zugang eines Schmalgangs besteht üblicherweise aus Lichtschrankensystemen und kann in der Regel Fußgänger von Regalflurförderzeugen unterscheiden. Von der Warnanlage wird automatisch ein optischer und akustischer Alarm ausgelöst, wenn sich Fußgänger und Regalflurförderzeuge gleichzeitig in einem Schmalgang befinden.

Eine Personenschutzanlage stellt eine technische Maßnahme am Stapler dar. Durch die Laserscanner der Personenschutzanlage wird ein bestimmter Bereich in Fahrtrichtung überwacht. Erkennt der Laser eine Person, wird der Fahrer zumindest durch einen optischen und akustischen Alarm darauf aufmerksam gemacht. Bei neueren Fahrzeugen ist es üblich, dass diese automatisch bis zum Stillstand abgebremst werden.

Eine Geschwindigkeitsbegrenzung als Maßnahme zum Personenschutz ist nur beim Einsatz bestimmter Flurförderzeuge zulässig. Daher wird eine Geschwindigkeitsbegrenzung nur in Ausnahmefällen als Schut...

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