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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Mitgliedsbeiträge / IV. Abgrenzungsfragen zu echten und unechten Mitgliedsbeiträgen

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
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1. Aufteilung

 

Tz. 24

Stand: EL 144 – ET: 08/2025

Erhebt ein Verein einen einheitlichen Mitgliedsbeitrag, der sowohl den allgemeinen Interessen der Mitglieder (echter Mitgliedsbeitrag) als auch der besonderen Förderung einzelner Mitglieder (unechter Mitgliedsbeitrag) dient, müssen die Mitgliedsbeiträge in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil aufgeteilt werden (BFH vom 16.11.1954, BStBl III 1955, 12; BFH vom 12.07.1955, BStBl III 1955, 271 sowie BFH vom 08.06.1966, BStBl III 1966, 632 und R 8.11 Abs. 3 KStR, Anhang 4) mit H 8.11 KStH).

 

Tz. 25

Stand: EL 144 – ET: 08/2025

Ist keine direkte Zuordnung der Mitgliedsbeiträge möglich, muss der steuerfreie und der steuerpflichtige Teil der Mitgliedsbeiträge ggf. im Wege der Schätzung ermittelt werden (R 8.11 Abs. 3 Satz 2 KStR, Anhang 4). Eine Aufteilung im Wege der Schätzung kann aber nur dann erfolgen, soweit nicht ein Teil der Mitgliedsbeiträge nur von untergeordneter Bedeutung ist.

2. Einzelfälle

 

Tz. 26

Stand: EL 144 – ET: 08/2025

Für eine Vielzahl von Einzelfällen gibt es Entscheidungen der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung über die Zuordnung der Mitgliedsbeiträge in echte und unechte Beiträge.

 

Tz. 27

Stand: EL 144 – ET: 08/2025

Die Mitgliedsbeiträge an Haus- und Grundbesitzvereine oder Mietervereine enthalten i. d. R. auch Anteile für die Gewährung individueller wirtschaftlicher Vorteile der Mitglieder wie z. B. die Rechtsberatung und Prozessvertretung. Daher gelten 20 % der Beitragseinnahmen (nach Abzug der an übergeordnete Verbände abgeführten Beiträge) als steuerpflichtige Einnahmen (= unechte Mitgliedsbeiträge). Die Ausgaben des Vereins können – wenn keine gesonderte Zuordnung möglich ist – im Verhältnis der Beiträge abgezogen werden. Übersteigen jedoch die abzugsfähigen Ausgaben die steuerpflichtigen Einnahmen auf Dauer, ist der paus...

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