Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
I. Gegenstand der AfA
1. Allgemeines
Tz. 1
Stand: EL 145 – ET: 10/2025
Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können im Rahmen der Absetzungen für Abnutzung (AfA), d. h. über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt, gewinnmindernd geltend gemacht werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Wirtschaftsgüter der Erzielung von Einkünften dienen und ihre Nutzungsdauer (NZD) mehr als ein Jahr beträgt. Durch die Verteilung der Anschaffungs-/Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts auf den voraussichtlichen Nutzungszeitraum wird eine periodengerechte Gewinnermittlung sowie eine korrekte Darstellung der tatsächlichen Vermögenslage sichergestellt.
Die Anschaffungs-/Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter, die keiner Abnutzung unterliegen, wie z. B. unbebaute Grundstücke oder die Aufwendungen zur Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber, können nicht über die AfA abgeschrieben werden (hier ist ggf. eine Teilwert-AfA möglich).
Dabei gehen die Regelungen des Steuerrechts (§§ 7ff. EStG, Anhang 10) denen des Handelsrechts (§ 253 Abs. 3–5 HGB, Anhang 12g) vor (§ 5 Abs. 6 EStG, Anhang 10).
Für Wirtschaftsgüter mit einem geringen Wert (sog. geringwertige Wirtschaftsgüter) gibt es Vereinfachungsreglungen (s. a. Tz. 27 ff.).
2. Unterscheidung der Wirtschaftsgüter
Tz. 2
Stand: EL 145 – ET: 10/2025
Für die Inanspruchnahme der AfA sind die abnutzbaren Wirtschaftsgüter (WG) des Anlagevermögens zu unterscheiden in:
| abnutzbare bewegliche WG |
abnutzbare immaterielle WG |
abnutzbare unbewegliche WG |
wie
- Maschinen
- Fahrzeuge
- Einrichtung
|
wie
- Patente
- Lizenzen
- Firmenwert
|
wie |
Tz. 3
Stand: EL 145 – ET: 10/2025
Bewegliche Wirtschaftsgüter können sein
Immaterielle Wirtschaftsgüter (wie z. B. ein Patent) gehören nicht zu...